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   VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025   

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VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025 (https://dejure.org/2015,42001)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.12.2015 - 22 A 15.40025 (https://dejure.org/2015,42001)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - 22 A 15.40025 (https://dejure.org/2015,42001)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes bzgl. der Feststellung des Plans für die Reaktivierung eines Teilabschnitts einer Eisenbahnstrecke; Unterbleiben die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 1 Abs. 1, § 11, § 18, § 18a, § 23 AEG, § 46, § 73 VwVfG, § 3a, § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG
    Fachplanungsrecht: Reaktivierung einer Eisenbahn-Teilstrecke; Unterbleiben der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens | Fehlende Bekanntmachung der Feststellung einer UVP-Pflicht; Reaktivierung einer seit Jahren stillgelegten ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 1 Abs. 1, § 11, § 18, § 18a, § 23 AEG, § 46, § 73 VwVfG, § 3a, § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG
    Fachplanungsrecht: Reaktivierung einer Eisenbahn-Teilstrecke; Unterbleiben der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens | Fehlende Bekanntmachung der Feststellung einer UVP-Pflicht; Reaktivierung einer seit Jahren stillgelegten ...

  • rewis.io

    Fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes bzgl. der Feststellung des Plans für die Reaktivierung eines Teilabschnitts einer Eisenbahnstrecke; Unterbleiben die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 1 Abs. 1, § 11, § 18, § 18a, § 23 AEG, § 46, § 73 VwVfG, § 3a, § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG
    Fachplanungsrecht: Reaktivierung einer Eisenbahn-Teilstrecke; Unterbleiben der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens | Fehlende Bekanntmachung der Feststellung einer UVP-Pflicht; Reaktivierung einer seit Jahren stillgelegten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (37)

  • VGH Bayern, 13.10.2015 - 22 A 14.40037

    Planfeststellung, Selbstständige Betriebsanlage, Einheitlicher Beschluss, AEG

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025
    Wenn dem nicht so ist, muss dies aber nicht unbedingt zu einem Rechtsfehler führen, weil die Aufspaltung eines einheitlich konzipierten Vorhabens in einzelne jeweils für sich planfeststellungsbedürftige Teile grundsätzlich zulässig ist (BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - Rn. 41) und auch die Abschnittsbildung bei einer einzelnen Betriebsanlage grundsätzlich zulässig ist (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 76 m. w. N.).

    cc) Abgesehen davon wäre die Aufspaltung eines einheitlich konzipierten Vorhabens in einzelne jeweils für sich planfeststellungsbedürftige Teile grundsätzlich zulässig (vgl. BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - Rn. 39 ff.).

    Eine Abschnittsbildung kann aber dann Rechte Dritter verletzen, wenn die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung durch das Gesamtvorhaben nicht gerecht wird oder wenn ein Streckenabschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt oder den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht (vgl. BVerwG, U. v. 10.4.1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236/243; BVerwG, U. v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/14 f.; BVerwG, U. v. 18.7.2013 - 7 A 4/12 - juris Rn. 50; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - Rn. 41).

    Die Kläger haben als nicht durch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 22 Abs. 2 AEG betroffene Anlieger keinen Anspruch auf umfassende objektivrechtliche Planprüfung, sondern können sich nur auf eine Verletzung des Abwägungsgebots durch eine mangelnde Berücksichtigung oder Gewichtung ihrer Belange berufen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - Rn. 20).

    Die fachplanerische Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG verlangt, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens alle abwägungserheblichen Belange in die Abwägung eingestellt werden, drittens die Bedeutung der eingestellten Belange richtig erkannt wird und viertens zwischen konkurrierenden Belangen ein sachgerechter Ausgleich gefunden wird; zur Sammlung des Abwägungsmaterials gehört auch die Ermittlung etwaiger Planungsalternativen einschließlich der "Null-Variante" (BayVGH, U. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 29 f. m. w. N.; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - Rn. 25).

    Die Planfeststellungsbehörde hat insofern die vom Vorhabensträger aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit getroffene Abwägungsentscheidung - als planerische Entscheidung - abwägend nachvollziehen; sie darf und braucht nicht selber zu planen und sie hat kein Versagungsermessen, wenn das Vorhaben den strikten Vorgaben und dem Abwägungsgebot genügt (BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - Rn. 25 m. w. N.).

  • RG, 09.01.1939 - V 154/38

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für einen Schadensersatzanspruch gegen das

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025
    Das Reichsgericht hat in einem (Emissionen des Unternehmens "Reichsautobahnen" betreffenden) Urteil die damalige Rechtslage dahin zusammengefasst (RG, U. v. 9.1.1939 - V 154/38 - RGZ 159, 129/131), dass Immissionsbetroffene im Klagewege nicht nur nicht die Unterlassung von Handlungen oder Maßnahmen begehren konnten, die sich als Ausübung staatshoheitlicher Aufgaben darstellten, sondern dass bei einem in Erfüllung staatshoheitlicher Aufgaben geführten Betrieb (hierzu rechneten nach damaligem Verständnis - wie dargestellt - u. a. die Eisenbahnen) auch eine auf die Vornahme von Handlungen oder das Anbringen von Einrichtungen abzielende Klage unzulässig sei, mit denen eine wesentliche, vom Betriebsinhaber nicht gewollte Änderung des Betriebs verbunden wäre.

    Aus der Stellung von Betrieben, die für das allgemeine Wohl unentbehrlich oder doch von besonderer Bedeutung seien, folge, dass gegenüber von ihnen ausgehenden Einwirkungen auch dann, soweit diese die Grenze des Zulässigen überschritten, keine Abwehrklage stattfinde (RG, U. v. 9.1.1939 a. a. O. S. 135).

    Zudem müsse sich der Straßenanlieger auch mit unerwarteten Änderungen z. B. dergestalt abfinden, dass eine bis dahin ruhige und abgeschlossene Straße durch die Entwicklung des Verkehrs stark frequentiert werde (RG, U. v. 9.1.1939 a. a. O. S. 137 unter Bezugnahme auf RG, U. v. 8.7.1931 - V 9/31 - RGZ 133, 152).

    Gleiches habe "die Rechtsprechung für ... Eisenbahnstrecken für die Einwirkungen entwickelt, die vom allgemeinen Fahrbetrieb ausgehen" (RG, U. v. 9.1.1939 a. a. O. S. 138).

    Dass öffentliche Verkehrsträger auch schon in früherer Zeit dann nicht außerhalb der Bindungen standen, die sich aus dem Nachbarrecht ergaben, soweit hieraus keine Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgaben solcher Einrichtungen folgten, hat das Reichsgericht auch im Urteil vom 9. Januar 1939 (V 154/38 - RGZ 159, 129/132) ausdrücklich festgehalten.

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025
    Eine solche erfordert einen eindeutigen Hoheitsakt (vgl. BVerwG, U. v. 12.4.2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108/111 f.), für den hier jegliche Anhaltspunkte fehlen.

    Insbesondere hat kein Rechtsträgerwechsel stattgefunden oder ist eine dauerhafte anderweitige Nutzung der Bahnstrecke zugelassen worden (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, U. v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350/353; BVerwG, U. v. 12.4.2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108/111 ff.) oder sind die Bahnstreckengrundstücke nach einer Veräußerung überbaut worden (vgl. NdsOVG, U. v. 24.6.2015 - 1 KN 79/14 - juris Rn. 25).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, dass es auf das Maß der rechtlich zulässigen Nutzbarkeit ankommt, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Fall anerkannt, dass eine Eisenbahnstrecke, die ehedem die kürzeste Verbindung zwischen dem mitteldeutschen Raum und den Nordseehäfen darstellte, als Folge der deutschen Teilung abschnittsweise vollständig demontiert und der Verkehr schließlich zur Gänze eingestellt worden war (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350; U. v. 17.11.1999 - 11 A 4.98 - BVerwGE 110, 82; U. v. 12.4.2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die neu zu erwartenden Einwirkungen für die Betroffenen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen (vgl. zu diesem weiteren Erfordernis BVerwG, U. v. 28.10.1998 a. a. O. S. 357; BVerwG, U. v. 17.11.1999 a. a. O. S. 88: BVerwG, U. v. 12.4.2000 a. a. O. S. 114).

  • VGH Bayern, 27.11.2012 - 22 A 09.40034

    Auflassung oder technische Sicherung von Bahnübergängen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025
    Eine eisenbahnrechtliche Planung ist rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen des Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 21, 25 ff. m. w. N.).

    Dies dient der Gewährleistung eines attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG (vgl. BayVGH, U. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 27 m. w. N.).

    Die fachplanerische Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG verlangt, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens alle abwägungserheblichen Belange in die Abwägung eingestellt werden, drittens die Bedeutung der eingestellten Belange richtig erkannt wird und viertens zwischen konkurrierenden Belangen ein sachgerechter Ausgleich gefunden wird; zur Sammlung des Abwägungsmaterials gehört auch die Ermittlung etwaiger Planungsalternativen einschließlich der "Null-Variante" (BayVGH, U. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 29 f. m. w. N.; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - Rn. 25).

    Bereits in einem frühen Planungsstadium dürfen solche Planungsalternativen ausgeschieden werden, die nach einer Art Grobanalyse nicht ernsthaft in Betracht kommen (BVerwG, U. v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314; BayVGH, U. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 31 m. w. N.).

  • BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025
    Insbesondere hat kein Rechtsträgerwechsel stattgefunden oder ist eine dauerhafte anderweitige Nutzung der Bahnstrecke zugelassen worden (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, U. v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350/353; BVerwG, U. v. 12.4.2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108/111 ff.) oder sind die Bahnstreckengrundstücke nach einer Veräußerung überbaut worden (vgl. NdsOVG, U. v. 24.6.2015 - 1 KN 79/14 - juris Rn. 25).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, dass es auf das Maß der rechtlich zulässigen Nutzbarkeit ankommt, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Fall anerkannt, dass eine Eisenbahnstrecke, die ehedem die kürzeste Verbindung zwischen dem mitteldeutschen Raum und den Nordseehäfen darstellte, als Folge der deutschen Teilung abschnittsweise vollständig demontiert und der Verkehr schließlich zur Gänze eingestellt worden war (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350; U. v. 17.11.1999 - 11 A 4.98 - BVerwGE 110, 82; U. v. 12.4.2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die neu zu erwartenden Einwirkungen für die Betroffenen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen (vgl. zu diesem weiteren Erfordernis BVerwG, U. v. 28.10.1998 a. a. O. S. 357; BVerwG, U. v. 17.11.1999 a. a. O. S. 88: BVerwG, U. v. 12.4.2000 a. a. O. S. 114).

  • BVerwG, 17.11.1999 - 11 A 4.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, dass es auf das Maß der rechtlich zulässigen Nutzbarkeit ankommt, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Fall anerkannt, dass eine Eisenbahnstrecke, die ehedem die kürzeste Verbindung zwischen dem mitteldeutschen Raum und den Nordseehäfen darstellte, als Folge der deutschen Teilung abschnittsweise vollständig demontiert und der Verkehr schließlich zur Gänze eingestellt worden war (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350; U. v. 17.11.1999 - 11 A 4.98 - BVerwGE 110, 82; U. v. 12.4.2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die neu zu erwartenden Einwirkungen für die Betroffenen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen (vgl. zu diesem weiteren Erfordernis BVerwG, U. v. 28.10.1998 a. a. O. S. 357; BVerwG, U. v. 17.11.1999 a. a. O. S. 88: BVerwG, U. v. 12.4.2000 a. a. O. S. 114).

    Abgesehen davon fehlt es auch an der Voraussetzung, dass sich die Geräuschvorbelastung der Umgebung, die sich aus dem zulässigen Nutzungsumfang eines Schienenwegs ergibt, zu einer bloßen Fiktion verflüchtigt hat, die in der Realität keinerlei Entsprechung mehr fand (vgl. BVerwG, U. v. 17.11.1999 a. a. O. S. 87).

  • VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 B 11.2608

    In einer Berufungsbegründung erfolgte Verweisung auf ein Parallelverfahren ohne

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025
    Für den Umfang einer Vorbelastung durch Eisenbahnverkehrsgeräusche kommt es nicht auf die frühere oder bisherige tatsächliche Ausnutzung des Schienenwegs, sondern auf dessen rechtliche Ausnutzbarkeit an (so BVerwG, U. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12 u. a. - NVwZ 2014, 730 Rn. 23; ebenso BayVGH, U. v. 19.8.2014 - 22 B 11.2608 u. a. - Rn. 67, 78; BayVGH, U. v. 14.10.2014 - 22 A 13.40069 - Rn. 59).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 19. August 2014 Ausführungen zum historischen rechtlichen Rahmen gemacht (BayVGH, U. v. 19.8.2014 - 22 B 11.2608 u. a. - Rn. 69 ff.): Das Institut der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung stellte bis in die Zeit nach dem Ersten Weltkrieg ein Spezifikum des preußischen Rechts dar, das in den anderen Bundesstaaten bzw. Ländern des Deutschen Reiches unbekannt war (Blümel, Die Bauplanfeststellung, Erster Teil, 1961, S. 167); es wurde dort erst durch § 37 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft vom 30. August 1924 (RGBl II S. 272) eingeführt (Blümel, a. a. O., S. 171).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 19. August 2014 allgemein Stellung genommen (BayVGH, U. v. 19.8.2014 - 22 B 11.2608 u. a. - Rn. 72).

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2015 - 1 KN 79/14

    Abwägungserheblichkeit; Bahnlärm; Bebauungsplan; Vorbelastung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025
    Die bloße Betriebsstillegung nach § 11 AEG hat nicht dazu geführt, dass die Bahnstrecke ihre rechtliche Eigenschaft als Teil der Eisenbahninfrastruktur verloren hätte oder sonst einer Wiederaufnahme des Betriebs rechtliche Hindernisse entgegenstünden, denn eine Betriebsstillegung beseitigt nur die Betriebspflicht (BVerwG, B. v. 21.3.2014 - 6 B 55.13 - Rn. 12 f.; NdsOVG, U. v. 24.6.2015 - 1 KN 79/14 - juris Rn. 25), lässt aber die Wiederinbetriebnahme einschließlich dazu erforderlicher nachzuholender Unterhaltungsmaßnahmen ohne erneute Planfeststellung zu (vgl. Hermes in: ders./Sellner, AEG, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 11 m. w. N.; Vallendar, ebenda, § 18 Rn. 77).

    Insbesondere hat kein Rechtsträgerwechsel stattgefunden oder ist eine dauerhafte anderweitige Nutzung der Bahnstrecke zugelassen worden (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, U. v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350/353; BVerwG, U. v. 12.4.2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108/111 ff.) oder sind die Bahnstreckengrundstücke nach einer Veräußerung überbaut worden (vgl. NdsOVG, U. v. 24.6.2015 - 1 KN 79/14 - juris Rn. 25).

    Eine solche, nur durch eine Bahnstrecke vom Außenbereich getrennte Lage führt zu einer Minderung des Schutzanspruchs, weshalb Betroffene keine Unterschreitung der für ihr Grundstück geltenden Immissionsrichtwerte erwarten können (NdsOVG, U. v. 24.6.2015 - 1 KN 79/14 - juris Rn. 28).

  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 8 CS 15.2026

    Beschwerde (einstweiliger Rechtsschutz)

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025
    Die zur Beseitigung dieses Hindernisses und zur Wiederherstellung der Befahrbarkeit erforderliche Errichtung der Querungsbauwerke aber war schon im für den Bau der Ortsumfahrung Erkersreuth maßgeblichen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vorbehalten gewesen (PFB S. 83 f.; VG Bayreuth, B. v. 4.8.2015 - B 1 S 15.413 - S. 2 f.; BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 8 CS 15.2026 - Rn. 2) und sicherte die Funktionsfähigkeit der Bahnstrecke in die Zukunft hinein.

    Die Kläger hatten die Möglichkeit, gegen die straßenrechtliche Planfeststellung Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen und haben sie auch genutzt (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 8 CS 15.2026).

    Dies gilt umso mehr, als die Straßenbaumaßnahmen plangenehmigungsbedürftig sind und die Kläger hiergegen ihre Belange einwenden können (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 8 CS 15.2026 - Rn. 9 ff.).

  • RG, 08.07.1931 - V 9/31

    1. Welche Ortsverhältnisse sind entscheidend für die Frage, ob Erschütterungen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025
    Zudem müsse sich der Straßenanlieger auch mit unerwarteten Änderungen z. B. dergestalt abfinden, dass eine bis dahin ruhige und abgeschlossene Straße durch die Entwicklung des Verkehrs stark frequentiert werde (RG, U. v. 9.1.1939 a. a. O. S. 137 unter Bezugnahme auf RG, U. v. 8.7.1931 - V 9/31 - RGZ 133, 152).

    Im Urteil vom 8. Juli 1931 (V 9/31 - RGZ 133, 152/155) hat das Reichsgericht insoweit festgehalten: "Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Betriebe haben, soweit das mit ihren Verkehrszwecken vereinbar ist, auf die Straßenanwohner Rücksicht zu nehmen und auch örtliche Besonderheiten zu beachten.

    ... Die Leiter eines Verkehrsunternehmens müssen darauf bedacht sein, durch die Wahl und die Handhabung der Betriebsmittel diese Schädigungen möglichst herabzumindern." Hieraus konnte die Verpflichtung von Verkehrsunternehmen folgen, sich hinsichtlich der Schwere der eingesetzten Fahrzeuge, ihrer Bereifung oder der Schnelligkeit der Fahrt an den Zustand des Verkehrswegs oder die besondere Störungsempfindlichkeit der Umgebungsbebauung anzupassen (RG, U. v. 8.7.1931 a. a. O. S. 156).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 5.07

    Lärmschutz; wesentliche Änderung; Schienenweg; Bahnstrecke; Abwägungsgebot;

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 A 28.12

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Präklusion; Anstoßwirkung; Auslegung;

  • BVerwG, 21.03.2014 - 6 B 55.13

    Verhältnis der Stilllegungsgenehmigung nach § 11 AEG 1994 zur

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 18.07.2013 - 7 A 4.12

    Planfeststellung; Netzausbau; Netzentwicklungsplan; Netzregion;

  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 CN 3.11

    Bebauungsplan; Sondergebiet "Wissenschaft und Forschung"; Tierimpfstoffforschung;

  • BVerwG, 22.07.2010 - 7 VR 4.10

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • BVerwG, 31.08.1995 - 7 A 19.94

    Verkehrslärm - Schienenweg - Änderung - Wiedererrichtung - Wesentliche Änderung

  • BVerwG, 14.11.2001 - 11 A 31.00

    Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung; Lärmschutz; Erschütterungsschutz;

  • BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 80.03

    Fachplanung; Planfeststellung; Planrechtfertigung; Lärmberechnung;

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045

    Mittlerer Streckenabschnitt der 2. S-Bahn-Stammstrecke in München - Klagen von

  • VGH Bayern, 05.03.1996 - 20 B 92.1055
  • VGH Bayern, 07.10.2009 - 22 A 09.40002

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Auflassung von Bahnübergängen; Verbindung

  • VGH Bayern, 14.10.2014 - 22 A 13.40069

    Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2015 - 20 A 1317/12

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Trägers eines planfestgestellten

  • VGH Bayern, 10.06.2008 - 22 AS 08.40013

    Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung für Umrichterwerk; vorläufiger Rechtsschutz

  • VG Bayreuth, 04.08.2015 - B 1 S 15.413

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

  • BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97

    Verbindliche Festschreibung des Verkehrsbedarfs der Eisenbahn in Gesetzesform

  • BVerwG, 24.10.2002 - 4 C 7.01

    Energieversorgung eines Nachbarstaates (hier: Versorgung der Tschechischen

  • VGH Bayern, 26.10.2015 - 22 AS 15.40039

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung

  • VGH Bayern, 25.08.1995 - 22 CS 95.2269
  • BVerwG, 15.10.2020 - 7 A 9.19

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven

    Fehlt es an einem Planungsakt, aus dem sich Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt des Schienenverkehrs im planfestgestellten Abschnitt entnehmen lassen, kann dieser auch nicht ausgelegt werden; die Bestandsstrecke ist in diesem Fall rechtlich in ihrer Nutzbarkeit nicht beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2017 - 3 B 15.16 - UPR 2018, 258 Rn. 28 und VGH München, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 22 A 15.40025 - juris Rn. 75).
  • VGH Bayern, 18.02.2019 - 8 ZB 16.787

    Klagebefugnis des Drittbetroffenen wegen der behaupteten Verletzung einer

    Die dagegen erhobene Anfechtungsklage der Kläger wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (Az. 22 A 15.40025) ab.

    In diesem Zusammenhang setzen sich die Kläger in erster Linie mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2015 (Az. 22 A 15.40025 - juris) auseinander, nicht aber mit dem angegriffenen Ersturteil.

    Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits im Verfahren gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ausführlich dargelegt, dass die straßenrechtlich plangenehmigten Baumaßnahmen (Neubau einer Eisenbahnüberführung und Neubau einer Straßenbrücke) nicht planfeststellungsbedürftig nach § 18 Satz 1 AEG waren (U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - juris Rn. 46 ff.).

    Er hat dabei zudem festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn hinsichtlich der Brückenbaumaßnahmen von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen wäre (U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - juris Rn. 46).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil zum eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass der Rechtsschutz für die Kläger durch die verfahrensmäßige Trennung nicht erschwert wird (U.v. 9.12.2015 a.a.O. Rn. 52).

  • OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 3/16

    Verpflichtung zur Durchführung einer UVP (Umweltrechtsbehelf) vor Benutzung eines

    Nach der Rechtsprechung ist auch die Gleissanierung rechtlich eine Unterhaltungsmaßnahme, und zwar auch dann, wenn mit ihr Schienen und Schwellen ausgetauscht werden oder wenn die Erneuerung mit einem Eingriff in die Substanz des Schienenwegs verbunden ist, etwa indem die Gleisanlage mit Unter- und Oberbau bis hin zum völligen Abtrag und zur Erneuerung des alten Bahnkörpers verändert wird.(vgl. dazu VGH München, Urteil vom 9.12.2015 - 22 A 15.40025 -, UPR 2016, 239 (Ls), BVerwG, Beschluss vom 27.1.1995 - 7 VR 16.94 -, NVwZ 1995, 586, und Urteil vom 12.4.2000 - 11 A 31.00 -, DVBl. 2002, 560) Das erfasst entgegen der auch in der mündlichen Verhandlung am 10.1.2017 vertretenen Ansicht des Klägers nicht nur eine Instandsetzung der eigentlichen Verkehrsgleise.
  • VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034

    Zur Abgrenzung von planfeststellungsersetzendem Bebauungsplan und

    Die Behörde muss jedoch nicht und darf nicht selber planen und sie hat kein Versagungsermessen, wenn das Vorhaben den strikten Vorgaben und dem Abwägungsgebot genügt (BayVGH, U.v. 25.10.2019 - 22 A 18.40029 - juris Rn. 39; U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - juris Rn. 56; U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 20.12.2018 - 22 A 17.40004

    Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für ein Kernkraftwerk

    Ein Aufhebungsgrund nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 UmwRG ergäbe sich hieraus nicht, weil die - gebotene - UVP und auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung allenfalls fehlerbehaftet wären, aber jedenfalls durchgeführt wurden (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 86. EL 2018, UmwRG § 4 Rn. 26, 32 und 33, jeweils m.w.N.; BayVGH, U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - juris Rn. 17).

    Das vom Kläger bemängelte Bekanntmachungsdefizit wäre auch kein anderer absoluter Verfahrensfehler im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, weil die kumulativen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und c UmwRG nicht erfüllt wären, nämlich dieser Verfahrensfehler nach seiner Schwere nicht mit den Fehlern nach Nrn. 1 und 2 vergleichbar gewesen wäre und auch nicht der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hätte (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., UmwRG § 4 Rn. 42 m.w.N.; ebenso für den Fall einer unvollständigen Bekanntmachung vgl. auch: BayVGH, U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40035

    Planfeststellung für die Verlängerung einer Straßenbahnlinie

    Die Behörde muss jedoch nicht und darf nicht selber planen und sie hat kein Versagungsermessen, wenn das Vorhaben den strikten Vorgaben und dem Abwägungsgebot genügt (BayVGH, U.v. 25.10.2019 - 22 A 18.40029 - juris Rn. 39; U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - juris Rn. 56; U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung

    Es wird festgestellt, dass die gegen diesen Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klagen 22 A 15.40023 und 22 A 15.40025 aufschiebende Wirkung haben.

    Die Antragsteller haben gegen den Planfeststellungsbeschluss Anfechtungsklagen zum Verwaltungsgerichtshof erhoben (Az. 22 A 15.40023 und 22 A 15.40025) und beantragen vorliegend jeweils:.

  • VG Bayreuth, 15.03.2016 - B 1 K 15.132

    Fehlende Klagebefugnis bei Klage gegen Plangenehmigung für die Errichtung von

    Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 22 A 15.40025 die Klage der Kläger gegen die eisenbahnrechtliche Planfeststellung abgewiesen.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich im Urteil vom 9. Dezember 2015 (Az. 22 A 15.40025) ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen in jenem Verfahren auseinandergesetzt und festgestellt, dass eine Rechtsverletzung der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes nicht vorliegt.

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2017 - 7 KS 97/16

    Abwägung; Änderungsvorhaben; Betriebsstörung; Eisenbahn; Eisenbahnanlage;

    Die eisenbahnrechtliche Planung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz hat demnach Bestand, wenn sie - gemessen an den Zielen gerade dieses Fachplanungsgesetzes - erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.1995 - 11 VR 16.95 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 09.12.2015 - 22 A 15.40025 -, juris ; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.11.2012 - 22 A 09.40034 -, juris; OVG Thüringen, Urteil vom 19.05.2010 - 1 O 8/09 -, juris).
  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 2. S-Bahn-Stamm-Strecke in München

    Auch eine eisenbahnrechtliche Planung ist in diesem Sinn rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen dieses Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - Rn. 27 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40037

    Planfeststellung für die Verlängerung einer Straßenbahnlinie

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033

    Anliegerklagen gegen Planfeststellungsbeschluss für 2. S-Bahn-Stammstrecke in

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40036

    Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40035

    Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke

  • VGH Bayern, 25.10.2019 - 22 A 18.40029

    Anfechtungsklage gegen Planfeststellungsbeschluss über Erneuerung einer

  • VGH Bayern, 06.09.2017 - 22 ZB 16.1207

    Erfolglose Nachbarklage gegen Erweiterung eines Rinderhaltungsbetriebs

  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 8 CS 15.2026

    Beschwerde (einstweiliger Rechtsschutz)

  • VGH Bayern, 26.10.2015 - 22 AS 15.40039

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung

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